Informationen und Hilfen in der Corona-Krise

Die Corona-Pandemie bringt viele Fragen und Probleme mit sich und weitet sich längst zu einer Corona-Krise aus. Um einen Überblick über die verschiedenen Hilfen und Informationsangebote zu geben, habe ich versucht die verschiedenen Angebote zusammenzutragen. Bei Fragen oder Problemen wenden Sie sich gerne auch an mich:

Thilo Waasem

Telefon: 0177 / 32 94 530

E-Mail: post@thilo-waasem.de

I. Finanzhilfen / Zuschüsse / Liquidität
  • Zuschüsse zu Betriebskosten für Selbstständige und Kleinunternehmer bis 50 Beschäftigte (umgerechnet auf Vollzeitstellen) für drei Monate; digitales Antragsportal unter www.wirtschaft.nrw/corona
    • 9.000 Euro für Selbstständige und Kleinstunternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten
    • 15.000 Euro für Kleinstunternehmen mit 6 bis 10 Beschäftigten
    • 25.000 Euro für Unternehmen mit 11 bis 50 Beschäftigten
  • Insolvenzrecht
    • Bis zum 30.09.2020 wir die dreiwöchige Insolvenzantragspflicht ausgesetzt, damit Unternehmen nicht infolge längerer Bearbeitungs- und Auszahlungsdauer bei Hilfsprogrammen insolvent werden.
  • Stundung von Steuern und Sozialbeiträgen
    • Beantragung von Steuerstundungen sowie Herabsetzung von Vorauszahlungen unkompliziert möglich; Antragsformulare gibt es hier: https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/steuererleichterungen-aufgrund-der-auswirkungen-des-coronavirus
    • Stundung der Gewerbesteuer oder Absenkung der Vorauszahlungen muss bei der Stadt beantragt werden. Für Rückfragen steht Herr Ley telefonisch unter 02253-505103 sowie per E-Mail unter u.ley[at]bad-muenstereifel.de zur Verfügung.
    • Auch Sozialversicherungsbeiträge können gestundet werden. Dafür kann man sich an die entsprechende Krankenkasse bzw. den Sozialversicherungsträger werden.
  • Grundsicherung für Selbstständige
    • Selbstständige, die ihren Lebensunterhalt (inkl. Mietkosten) nicht mehr bestreiten können, erhalten leichteren Zugang zur Grundsicherung (Arbeitslosengeld II); eine ausführliche Vermögensprüfung wird vorübergehend nicht mehr vorgenommen: https://www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung
  • Soforthilfe für freischaffende Künstlerinnen und Künstler
II. Hilfe für Beschäftigte / Kurzarbeitergeld
III. Bürgschaften, Kredite, Haftungsfreistellungen
  • Hilfskredite für Selbstständige, KMU und Großunternehmen über die KfW
  • Liquiditätskredite
    • Über die Bürgschaftsbank NRW (bis 2,5 Millionen Euro Kreditsumme) und das Landesbürgschaftsprogramm (ab 2,5 Millionen Euro Kreditsumme)
    • Die Mittel sind über die Hausbank zu beantragen
  • Auch die NRW.Bank bietet entsprechende Kredite an:
  • Kapitalhilfen für mittlere und größere Unternehmen
    • Über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundesfinanzministeriums über die KfW (Garantierahmen für Liquiditätshilfen, Unternehmensbeteiligung zur Stärkung des Eigenkapitals)
IV. Handlungsfähigkeit von Unternehmen, Stiftungen und Vereinen
  • Vorübergehend gibt Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen der Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), des Versicherungsvereins a.G. (VVaG) und der Europäischen Gesellschaft (SE) sowie für Gesellschafterversammlung der GmbH, General- und Vertreterversammlung des Genossenschaft und Mitgliederversammlungen von Vereinen, z.B.
    • durch die Möglichkeit, dass der Vorstand der Gesellschaft auch ohne Satzungsermächtigung eine Online-Teilnahme an der Hauptversammlung ermöglichen kann. Möglichkeit einer präsenzlosen Hauptversammlung mit Verkürzter Einberufungsfrist auf 21 Tage.
    • durch Erleichterungen für Genossenschaften und Vereine für die Durchführung von Versammlungen ohne physische Präsenz oder die Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen, auch ohne entsprechende Satzungsregelungen.
    • durch Regelungen zum vorübergehenden Fortbestand bestimmter Organbestellungen für Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften, sollte diese ablaufen, ohne dass neue Organmitglieder bestellt werden können.
V. Arbeitsschutz
  • Arbeitgeber haben gegenüber ihren Beschäftigten eine Schutz- und Fürsorgepflicht
    • Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Erkrankungsrisiken und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz so gering wie möglich bleiben. Das geht aus dem Arbeitsschutzgesetz (§ 3 ArbSchG) hervor. Die Grundpflichten des Arbeitgebers variieren je nach Art des Betriebs.
  • Herrscht viel Kundenkontakt, wird aus der Schutzpflicht eine konkrete Verpflichtung zu Maßnahmen, es muss dann beispielsweise Desinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden.
  • Auch muss der Arbeitgeber die Beschäftigten in die Hygienemaßnahmen und Schutzvorkehrungen unterweisen.
  • Betriebsräte sollten schnell mit dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz vereinbaren. Dabei gilt es immer, die individuelle Gefahr zu beurteilen und Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz umzusetzen.
  • Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW hat ein Online-Formular für Beschwerden zum Arbeitsschutz zur Verfügung gestellt. https://www.mags.nrw/ansprechpartner-und-beratung-zum-arbeitsschutz-nrw
VI. Mieterschutz
  • Um die wirtschaftliche Existenz in der Corona-Krise von Mieterinnen und Mietern zu sichern, hat die Bundesregierung eine Erleichterung für Mieterinnen und Mieter, die infolge der Pandemie aktuell ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen können, durch Einführung eines Kündigungsschutzes beschlossen.
    • Damit wird das Recht der Vermieter, Miet- und Pachtverhältnisse über (Wohn-)Räume oder über Grundstücke wegen Zahlungsrückständen zu kündigen, für einen begrenzten Zeitraum eingeschränkt.
    • Die Regelung ist auf den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 begrenzt und gilt nur für Kündigungen wegen Zahlungsrückständen und sofern die Zahlungsrückstände auf den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie beruhen.
    • Die Pflicht des Mieters oder Pächters zur fristgerechten Zahlung bleibt jedoch unverändert bestehen. Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 berechtigen nur für die Dauer von 24 Monaten nicht zur Kündigung. Erst wenn die Mieter oder Pächter die Zahlungsrückstände auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht beglichen haben, kann der Vermieter ihm wieder kündigen.
    • Betroffene Mieterinnen und Mieter sollten bei wirtschaftlicher Schieflage infolge der Corona-Krise frühzeitig an ihre Vermieter herantreten und diese über die drohenden Zahlungsschwierigkeiten in Kenntnis setzen. Auch sind Mieterinnen und Mieter laut Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsschwierigkeiten in Folge der Corona-Krise verpflichtet und müssen ihren Vermietern auf Verlangen einen entsprechenden Nachweis vorlegen (z.B. behördliche Schließungsverfügung, eidesstattliche Versicherung).
    • Sollten Vermieter den Mietausfall selbst nicht kompensieren können, sieht der Gesetzentwurf vor, dass Vermieter bei bankfinanzierten Immobilien laufende Kredite stunden lassen können, sofern es sich bei der Vermietung um private Vermögensverwaltung handelt.
VII. Mobilität
VIII. Information und Beratung
IX. Hotlines
  • Ärztlicher Bereitschaftsdienst: 116 117
  • Kinder- und Jugendtelefon: 116 111
  • Elterntelefon: 0800 / 111 0550
  • Krisenhotline für Alleinerziehende: 0201 / 82 774-799
  • Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen: 0800 / 011 6016
  • Hotline für Verbraucherfragen: 0211 / 3399-5845